der Kitabunt Bildungsgruppe und verbundener Unternehmen
(Stand Januar 2025)
Präambel
Die Bildung und Erziehung der ihr anvertrauten Kinder ist das Kernanliegen der Einrichtung. Das hochqualifizierte, pädagogisch geschulte Personal der Einrichtung wird durch ein anregendes Lernumfeld und durch Lernangebote in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten dafür Sorge tragen, dass die Kinder anhand der Bildungs- und Erziehungsziele Basiskompetenzen entwickeln. Höchstes Ziel der Einrichtung ist, die ihr anvertrauten Kinder zu beziehungsfähigen, wertorientierten, hilfsbereiten und schöpferischen Menschen heranzubilden, die ihr Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden können. Hierzu unterstützt das pädagogisch geschulte Personal der Einrichtung die Kinder auf Grundlage einer inklusiven Pädagogik individuell und ganzheitlich im Hinblick auf ihr Alter und ihre Geschlechtsidentität, ihr Temperament, ihre Stärken, Begabungen und Interessen, ihr individuelles Lern- und Entwicklungstempo, ihre spezifischen Lern- und besonderen Unterstützungsbedürfnisse und ihren kulturellen Hintergrund. Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder liegen dabei in der vorrangigen Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Die Einrichtung ergänzt und unterstützt die Erziehungsberechtigten hierbei im Rahmen einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
- Die Kitabunt Bildungsgruppe GmbH und ihre verbundenen Unternehmen bieten Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gem. § 45 SGB VIII.
- Die Einrichtung wird je nachdem, in welchem Bundesland die Einrichtung liegt, die Leistungen nach Maßgabe der träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption nach Art. 9 Nr. 2 und Nr. 3 BayKiBiG oder nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) erbringen. Der/Die Erziehungsberechtigte(n) werden darauf hingewiesen, dass die vorbezeichnete pädagogische Konzeption Änderungen unterworfen sein kann.
- Die Erziehung Bildung und Betreuung erfolgt auf Grundlage des §22 SGB VIII und der jeweils einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeption. 4 Vertragsbeginn, Umfang und Dauer der Betreuung des Kindes werden im Bildungs- und Betreuungsvertrag festgelegt. Die Kernzeiten der Einrichtung finden sich auf der Website der Einrichtung.
§ 2 Nutzung der Kitabunt-App
- Die Kitabunt Bildungsgruppe GmbH stellt den Eltern kostenfrei eine App („Kitabunt-App“) zur Verfügung. Die Eltern verstehen und sind damit einverstanden, dass die Kitabunt-App das Hauptkommunikationsmittel zwischen Einrichtung und Eltern darstellt. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Kitabunt-App für alle relevanten Kommunikations- und Organisationsprozesse, einschließlich des Vertragsabschlusses genutzt wird.
- Für die Nutzung der Kitabunt-App ist es erforderlich, dass jedes Elternteil bzw. jede personensorgeberechtigte Person einen personalisierten Account erstellt.
- Neuigkeiten und wichtige Mitteilungen werden den Eltern über die App zur Verfügung gestellt. Abwesenheiten des Kindes wegen Krankheit oder Urlaub werden der Einrichtung über die Kitbunt-App mitgeteilt. Die Eltern haben die Möglichkeit, verschiedene Informationen und Stammdaten zu sich und zu ihrem Kind über die App mitzuteilen bzw. zu übermitteln.
- Die Kitabunt Bildungsgruppe GmbH und ihre verbundenen Unternehmen behalten sich vor, die App weiterzuentwickeln und einzelne Funktionalitäten hinzuzufügen, zu entfernen oder zu verändern, oder die Nutzung der App nach Vorankündigung einzustellen.
- Es besteht von Seiten der Eltern kein Anspruch auf die Verwendung oder Weiterverwendung der App. Ein vorübergehender oder dauerhafter Ausfall der App oder einzelner Funktionalitäten führt nicht zu Ersatzansprüchen und stellt keine Minderung der vertraglich vereinbarten Leistungen dar.
§ 3 Vertragsabschluss
- Das Vertragsangebot wird den Erziehungsberechtigten mittels der Kitabunt-App übermittelt. Die Erziehungsberechtigten können das Dokument in der App einsehen und unterschreiben. Die Unterschrift erfolgt durch jede erziehungsberechtigte Person in ihrem individuellen App-Zugang. Wenn alle erziehungsberechtigten Personen ihre Unterschrift hinterlegt haben, wird der Vertrag durch die Verwaltungsmitarbeiter in der Zentrale der Kitabunt Bildungsgruppe gegengezeichnet und freigegeben. Der vollständig unterzeichnete Vertrag steht den Erziehungsberechtigten in der Kitabunt-App zur Ansicht und zum Herunterladen als PDF zur Verfügung.
- Der Zeitpunkt der Gegenzeichnung durch die Kitabunt Bildungsgruppe gilt als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
- Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieser Vertrag als Original gilt und die Parteien vollständig und rechtsgültig bindet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in dieser Form bzw. diesem Verfahren abgegebenen Unterschriften als der Schriftform gleichwertig anzusehen und verpflichten sich daher, die Beweiskraft des vorliegenden Vertrags nicht auf der Grundlage der elektronischen Natur ihrer Unterschrift anzufechten.
- Mit dem Abschluss des Vertrages erkennen die Vertragsparteien diese AGB, sowie die Konzeption und die Gebührenordnung der Einrichtung als Vertragsbestandteil an.
- Das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt unberührt.
§ 4 Erklärung der Erziehungsberechtigten, gegenseitige Bevollmächtigung
- Die unterzeichnenden Personen versichern, dass ihnen die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind iSv. § 1626 Abs. 2 BGB (Personensorge) obliegt und ihnen gem. § 1629 Abs. 1 BGB die Vertretung des Kindes gemeinschaftlich zusteht.
- Ist im Vertrag nur eine Person als erziehungsberechtigt bezeichnet, hat diese unaufgefordert einen Nachweis darüber vorzulegen, dass ihr die alleinige elterliche Sorge iSd. §§ 1626, 1629 BGB zusteht und sie das Kind alleine vertritt.
- Steht einer Personenmehrheit die gesetzliche Vertretung des Kindes gemeinschaftlich zu, bevollmächtigen sich hiermit die gesetzlichen Vertreter des Kindes wechselseitig in der Weise, dass jeder von ihnen alleine berechtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkung für die übrigen Personen entgegenzunehmen oder abzugeben.
§ 5 Aufnahme, Eingewöhnung
- Die Aufnahme erfolgt nach Registrierung über die Website der Kitabunt Bildungsgruppe GmbH (www.kitabunt.de/anmeldung) und nach Abschluss eines Bildungs- und Betreuungsvertrages.
- Das Vertragsdatum entspricht nicht dem ersten Tag des Kindes in der Einrichtung.
- Das Datum der Aufnahme wird zwischen der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten individuell vereinbart.
- Die Eingewöhnung in der Kinderkrippe erfolgt nach dem in der Konzeption der Einrichtung festgeschriebenen Eingewöhnungsmodell. In der Regel dauert eine Eingewöhnung vier bis sechs Wochen, in Einzelfällen kann mehr Zeit erforderlich sein. Die genaue Dauer ist abhängig von der Einschätzung der Pädagoginnen und Pädagogen und folgt vor allem Anderen dem Wohl des Kindes.
- Während der Eingewöhnungsphase ist eine Begleitung des Kindes durch eine feste Bezugsperson unumgänglich. Die volle Betreuungszeit wird erst zu Ende der Eingewöhnungszeit erreicht.
§ 6 Aufsichtspflicht
- Beim Bringen und Holen des Kindes ist eine persönliche An- bzw. Abmeldung des Kindes beim pädagogischen Personal der Einrichtung notwendig.
- Die Aufsichtspflicht geht auf die Einrichtung über, wenn das Kind durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernommen wird. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung endet, wenn das Kind der Abholperson übergeben wird.
- Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden das Kind keiner Person übergeben, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat.
- Abholberechtigte Personen müssen der Einrichtung im Vorfeld über die dafür vorgesehenen Kanäle bekannt gemacht werden. Die abholberechtigte Person muss sich auf Verlangen gegenüber dem pädagogischen Personal ausweisen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden das Kind keinen Personen übergeben, deren Identität und Abholberechtigung für sie nicht einwandfrei feststeht.
- Bei Schulkindern besteht für die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, die Einwilligung zu erteilen, dass das Kind selbständig in die Einrichtung und nach Hause gehen darf.
- Ausnahmen müssen ausdrücklich und in Textform zwischen der Einrichtung und den Eltern individuell vereinbart werden.
- Bei Veranstaltungen der Einrichtung, an denen die Eltern teilnehmen bzw. anwesend sind, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.
- Die Eltern verpflichten sich, jederzeit für die Einrichtung erreichbar zu sein, um kurzfristig auf Notfälle reagieren zu können. Für Zeiten, in denen die Eltern nicht erreichbar sein können, wird der Einrichtung ein entsprechender Notfallkontakt genannt.
§ 7 Bildung und Erziehung
- Die Bildung und Erziehung erfolgt gemäß der pädagogischen Konzeption der Einrichtung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze des betreffenden Bundeslandes. Die Einrichtung behält sich vor, die pädagogische Konzeption auch unterjährig zu ändern oder weiterzuentwickeln. Die Eltern werden über Änderungen informiert.
- Entsprechend der dargestellten Grundsätze wird die Einrichtung die Bildung und Erziehung des Kindes während der Betreuungszeit übernehmen. Damit ein Hand-in-Hand-Greifen der Bildung und Erziehung des Kindes durch den/die Erziehungsberechtigte(n) und die Einrichtung gewährleistet ist, ist eine gegenseitige Abstimmung der Parteien notwendig. Pro Jahr bietet die Einrichtung mindestens einen Gesprächstermin an, in dem die Entwicklung des Kindes besprochen wird und weitere Entwicklungsziele vereinbart werden können. Das Fachpersonal der Einrichtung wird zudem stets darum bemüht sein, den Erziehungswünschen des/der Erziehungsberechtigten nachzukommen, sofern diese im Rahmen der Erziehung und Bildung auch der anderen in der Einrichtung betreuten Kinder mit Rücksichtnahme auf diese und innerhalb der pädagogischen Konzeption der Einrichtung umzusetzen sind. Weitere Elterngespräche sind auf Anfrage möglich.
§ 8 Betreuungszeiten
- Es gelten die Betreuungszeiten, die im Bildungs- und Betreuungsvertrag vereinbart werden. Sie werden für jeden Wochentag festgelegt und sind bindend.
- Der/Die Erziehungsberechtigte(n) hat/haben – wenn für den jeweiligen Wochentag die Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen werden sollen – die vereinbarten Buchungszeiten einzuhalten um einen reibungslosen und strukturierten Tagesablauf innerhalb der Einrichtung zu gewährleisten.
- Die Einrichtung behält sich vor, sollte das Bringen des Kindes nach Beginn der Kernzeit erfolgen, für den betreffenden Tag eine Betreuung des Kindes zu verweigern.
- Eine Abholung des Kindes muss zum Ende der vereinbarten Buchungszeit abgeschlossen sein (nachfolgend „Abholzeit“ genannt). In den Kernzeiten ist das Bringen oder Abholen des Kindes ausgeschlossen.
- Sofern und soweit nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes Schließzeiten der Einrichtung gestattet sind, wird die Einrichtung die Schließzeiten frühzeitig in der Kitabunt-App bekanntgeben.
- Wegen Personalausfalls, Krankheiten und Ähnlichem kann es zu vorübergehenden Kürzungen der Öffnungszeiten kommen. Auf behördliche Anweisung oder aus anderen zwingenden Gründen kann es zu vorübergehenden Schließungen der Einrichtung kommen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Betreuung gemäß des Bildungs- und Betreuungsvertrages.
§ 9 Verpflegung
- Die Kinder erhalten in der Einrichtung ein Frühstück, ein Mittagessen und einen Nachmittagssnack. Der Speiseplan für die Woche sowie Allergene und Zusatzstoffe werden den Personensorgeberechtigten über die Kitabunt-App bekannt gemacht.
- Bekannte Allergien und Unverträglichkeiten der Kinder werden bei der Verpflegung berücksichtigt.
- Die Kinder erhalten in der Einrichtung jederzeit Getränke in Form von Wasser und ungesüßtem Tee.
- Die Einrichtung wird im Rahmen der Betreuung daneben dem Kind Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens zur Verfügung stellen (z.B. Salben, Puder, Cremes, Sanitärbedarf etc.), nicht jedoch Gegenstände wie Windeln, Bekleidung und individuelle Spielsachen.
§ 10 Mitwirkung der/des Erziehungsberechtigten
- Der/Die Erziehungsberechtigte(n) ist/sind sich darüber bewusst, dass neben dem eigenen Kind auch andere Minderjährige die Einrichtung besuchen, auf deren Wohlergehen ebenfalls durch die Einrichtung in gleicher Weise zu achten ist. Aus diesem Grund ist die Einrichtung berechtigt, eine Betreuung des Kindes in der Einrichtung zu verweigern, wenn
- von dem/der/den Erziehungsberechtigten der Einrichtung keine ärztliche Bescheinigung der Unbedenklichkeit der Aufnahme des Kindes in die Tagesbetreuung, nicht älter als vier Wochen vor der Aufnahme, vorgelegt wurde;
- ein Nachweis über die Beratung hinsichtlich aller notwendigen und öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen des Bundeslandes hinsichtlich des Kindes nicht erbracht wird;
- ein Nachweis über einen Impfschutz des Kindes durch Vorlage eines Impfpasses oder durch ärztliche Bescheinigung gem. § 20 Abs. 8 IfSG nicht erbracht wird bzw. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 20 Abs. 8 S. 4 IfSG nicht ärztlich bescheinigt ist und der entsprechende Nachweis nicht erbracht wird.
- Der/Die Erziehungsberechtigte(n) ist/sind verpflichtet, der Einrichtung zur Erfüllung deren Aufgaben die folgenden Informationen mitzuteilen: Name und Vorname des Kindes, Geburtsdatum des Kindes, Geschlecht des Kindes, Staatsangehörigkeit des Kindes und des/der Erziehungsberechtigten, Namen, Vornamen und Anschriften des/der Erziehungsberechtigten, Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe, Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule, Veränderungen in den sorgerechtlichen Verhältnissen für das Kind, Veränderungen beim Bring- und Abholberechtigten sowie im Notfall zu benachrichtigenden Personenkreis, einen Wechsel des Wohnorts und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, Veränderungen der Bankverbindung und Änderungen der Telefonnummern.
- Änderungen hinsichtlich dieser Informationen sind der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
- Wechselt das Kind seinen Wohnsitz und/oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist der dies der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen. Sollten aufgrund des Wohnsitzwechsels und/oder des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts der Einrichtung Zuschüsse für die Betreuung des Kindes nicht mehr gewährt werden und gleicht /-en der/die Erziehungsberechtigte(n) den Fehlbetrag zwischen dem tatsächlichen Monatsgesamtbetrag und dem Monatsgesamtbetrag inklusive des bislang gewährten Zuschusses nicht aus, ist die Einrichtung berechtigt, den Betreuungsvertrag nach Maßgabe von §16 dieser AGB zu kündigen.
- Die Einrichtung weist darauf hin, dass soweit ihr aufgrund der unterbliebenen Anzeige des Wohnsitzwechsels und/oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes Kosten entstehen, diese im Wege des Schadensersatzes gegenüber dem/der/den Erziehungsberechtigten geltend machen kann.
- Die Eltern verpflichten sich, ihr Kind während der Vertragslaufzeit in keiner anderen Kita betreuen zu lassen. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtung, so haben Sie der Einrichtung einen dadurch entstehenden Verlust staatlicher und kommunaler Förderung zu ersetzen.
- Der/Die Erziehungsberechtigte(n) ist/sind im Hinblick auf die gemeinsame Erziehungspartnerschaft zwischen Einrichtung und Erziehungsberechtigte(n) verpflichtet, einen regelmäßigen Besuch der Einrichtung durch das Kind sicherzustellen; Abwesenheiten des Kindes in der Einrichtung sind grundsätzlich zu vermeiden. Weiter sind der/die Erziehungsberechtigte(n) verpflichtet, Abwesenheiten des Kindes gegenüber der Einrichtung (z.B. im Krankheitsfall) unverzüglich zu melden.
§ 11 Früherkennungsuntersuchung und Gesundheit des Kindes
- Wenn die Eltern keinen Nachweis über die empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen erbringen, kann die Einrichtung nach den jeweiligen Landesgesetzen verpflichtet sein, das Fehlen des Nachweises an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Die Einrichtung weist darauf hin, dass lediglich die Tatsache des Durchführens der vorgenannten Früherkennungsuntersuchung Gegenstand der Dokumentationspflicht ist; die Ergebnisse werden von der Einrichtung nicht eingesehen und nicht dokumentiert. Für die Dokumentationspflicht reicht ebenfalls eine ärztliche Bestätigung über die Tatsache der Durchführung der vorgenannten Früherkennungsuntersuchungen aus. Die Erfassung erfolgt über die Kitabunt-App.
- Die Einrichtung ist verpflichtet zu erfassen, ob das Kind die empfohlenen Masern-Impfungen erhalten hat. Bei unbegründetem Fehlen der Impfungen darf das Kind nicht in die Einrichtung aufgenommen werden. Bei begründetem Fehlen muss die Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt informieren. Die Personensorgeberechtigten bestätigen mit dem Vertragsabschluss, dass sie das Informationsblatt „geimpft – geschützt“ und die Belehrung nach §34 Infektionsschutzgesetz erhalten und zur Kenntnis genommen haben. Das Merkblatt wird den Eltern im Zuge der Vertragserstellung zugesendet.
- Das Kind muss bei der Aufnahme in die Einrichtung frei von ansteckenden Krankheiten sein. Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Einrichtung für die Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
- Wenn im Haushalt des Kindes Fälle von Krankheiten nach §34 IfSG auftreten, ist die Einrichtung unverzüglich zu informieren. Gem. § 34 Abs. 1, 2 und 3 Infektionsschutzgesetz dürfen Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, sog. Ausscheider sind oder Kontakt mit entsprechenden Personen hatten, die Einrichtung nicht besuchen; insofern ist für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. Nach einer entsprechenden Infektion bzw. einem entsprechenden Kontakt ist ein Besuch der Einrichtung durch das Kind erst wieder gestattet, wenn seitens eines Arztes attestiert wurde, dass das Kind für Dritte nicht mehr ansteckend ist.
- Erkrankt das Kind während der Betreuung in der Einrichtung oder werden Symptome sichtbar, werden die Personensorgeberechtigten umgehend informiert und müssen das Kind aus der Einrichtung abholen. Sollte(n) der/die Erziehungsberechtigte(n) in einem solchen Fall nicht zu kontaktieren sein oder das Kind nicht unverzüglich abholen, wird die Einrichtung das Kind einem Arzt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes vorstellen oder ggf. den Rettungsdienst hinzurufen; die Kosten hierfür sind von dem/der/den Erziehungsberechtigten zu tragen.
- Die Einrichtung muss umgehend informiert werden, wenn beim Kind Allergien oder Unverträglichkeiten bekannt werden.
- Medikamentengabe: Eine Gabe von Medikamenten an die Kinder erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kitabunt Bildungsgruppe grundsätzlich nicht.
§ 12 Versicherung
- Für das Kind besteht während des Besuches der Einrichtung und den im Zusammenhang mit dem Besuch in der Einrichtung stehenden direkten Wegen (z.B. Hinfahrt und Rückfahrt zwischen Wohnsitz und Einrichtung) der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.
§ 13 Haftung
- Die Einrichtung haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen.
- Die Einrichtung haftet daneben in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. In sonstigen Fällen haftet die Einrichtung nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Erziehungsberechtigte(n) regelmäßig vertrauen darf/dürfen (sogenannte Kardinalpflicht); in diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Einrichtung vorbehaltlich der Regelung in vorstehendem Absatz 1 ausgeschlossen.
§ 14 Elternbeiträge und Verpflegungspauschale, weitere Kosten
- Je nach Buchungszeiten und Alter des Kindes werden in Übereinstimmung mit den länderspezifischen Gesetzen und Regelungen monatliche Elternbeiträge erhoben. Die jeweils gültigen Elternbeiträge werden auf der Website der Einrichtung veröffentlicht und sind im Betreuungsvertrag (Buchungsvereinbarung) festgeschrieben.
- Für jedes Kind wird eine monatliche Verpflegungspauschale erhoben. Die jeweils gültige Verpflegungspauschale wird auf der Website der Einrichtung veröffentlicht und ist im Betreuungsvertrag festgeschrieben.
- Die Parteien sind sich einig, dass der Elternbeitrag sowie die Verpflegungspauschale auf einer Mischkalkulation der Einrichtung beruhen. Aus diesem Grund ist der Elternbeitrag und ebenso die Verpflegungspauschale auch während der Zeiträume zu entrichten, während welcher das Kind die Leistungen der Einrichtung nicht in Anspruch nimmt (z.B. Ferienzeit, vorrübergehende Betreuung durch Dritte). Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Kind während eines laufenden Monats in die Einrichtung aufgenommen wird, oder diese verlässt, sowie bei Einschränkungen des Betriebes der Einrichtung in Fällen nach §8 Abs. 6.
- Der Elternbeitrag sowie die Verpflegungspauschale können durch die Einrichtung angepasst werden. Eine Anpassung der jeweiligen Pauschalen ist den Erziehungsberechtigten mit einer Frist von 2 Monaten vor Wirksamkeit der Erhöhung mitzuteilen. Für den Fall einer Erhöhung des Elternbeitrags oder der Verpflegungspauschale besteht zu Gunsten des/der Erziehungsberechtigte(n) ein Sonderkündigungsrecht entsprechend §16 Abs. 5.
- Mit Abschluss des Vertrages wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von EUR 470,- erhoben, die nicht erstattet wird.
- Wird die vereinbarte Abholzeit um mehr als 10 Minuten überschritten, ist die Einrichtung berechtigt, für jede angefangenen 15 Minuten nach Überschreiten der Abholzeit eine zusätzliche Betreuungsvergütung i.H.v. EUR 20,- zu erheben. Diese wird zusammen mit den nächsten Elternbeiträgen eingezogen.
- Um den Alltag des Kindes in der Einrichtung interessant zu gestalten und den in diesem Vertrag genannten Bildungs- und Erziehungsaufträgen nachzukommen, können von der Einrichtung Aktivitäten durchgeführt werden, bei welchen das Gelände der Einrichtung vom Kind in Begleitung des Personals der Einrichtung verlassen wird. Sind diese Ausflüge mit zusätzlichen Kosten verbunden, welche nicht vom Elternbeitrag und/oder der Verpflegungspauschale abgegolten sind, ist hinsichtlich der Kosten für diese Ausflüge eine gesonderte Vereinbarung über die Teilnahme hieran und die anfallenden Kosten zwischen dem/der/den Erziehungsberechtigten und der Einrichtung abzuschließen.
§ 15 SEPA, Rücklastschriftgebühren, Verwaltungspauschale bei Rücklastschriften
- Die Elternbeiträge und die Verpflegungspauschale sind monatlich im Voraus zu entrichten und werden ausschließlich im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
- Die Personensorgeberechtigten erteilen der Einrichtung ein entsprechendes SEPA-Mandat. Sie verpflichten sich, alle für den Einzug der Beiträge relevanten Änderungen umgehend mitzuteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
- Zusätzlich anfallende Bankgebühren, wie zum Beispiel Rücklastschriftgebühren, sowie eventuelle weitere Mahn- und sonstige Kosten zur Geltendmachung von Ansprüchen sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen, wenn sie durch sie zu verantworten sind. Grundsätzlich erheben die Kitabunt Bildungsgruppe GmbH und ihre verbundenen Unternehmen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,- pro Rücklastschrift.
§ 16 Vertragsende, Kündigung
- Der Betreuungsvertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch sämtliche Vertragsparteien und hat vorbehaltlich einer vorherigen Kündigung die in Ziff. 4. bestimmte Laufzeit.
- Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten drei Monate zum Monatsende. Eine ordentliche Kündigung zum 31.07. ist ausgeschlossen.
- Um die bestmögliche Eingewöhnung des Kindes in die Einrichtung zu gewährleisten vereinbaren die Parteien, dass für jede Partei innerhalb der ersten zwei Wochen beginnend mit der Aufnahme eine ordentliche Kündigung bis zum Ablauf des Monats der Aufnahme möglich ist (nachfolgend „Probezeit“ genannt).
- Liegt die Einrichtung in Bayern, endet der Vertrag spätestens, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
- bei Krippenkindern zum 31.08. des Jahres, in dem das Kind im September das dritte Lebensjahr vollendet hat.
- bei Kindergartenkindern zum 31.08. des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird.
- bei Hortkindern zum 31.08. des Jahres, in dem das Schulkind in die fünfte Jahrgangsstufe überwechselt.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages aus wichtigem Grund steht beiden Parteien in gleicher Weise zu. Ein wichtiger Grund für die Einrichtung liegt insbesondere vor wenn:
- der/die Erziehungsberechtigte(n) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Monatsgesamtbetrages in Verzug ist/sind oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Monatsgesamtbetrages in Höhe eines Betrages in Verzug ist/sind, welcher den Monatsgesamtbetrag für zwei Monate erreicht;
- schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten im Betreuungsvertrag oder gesetzliche Verpflichtungen vorliegen, insbesondere hinsichtlich der Abholzeit und Erkrankungen des Kindes;
- der/die Erziehungsberechtigte(n) tätliche oder verleumderische Angriffe auf oder Straftaten gegen andere betreute Kinder oder das Personal der Einrichtung verüben oder androhen;
- das Kind durch sein Verhalten die physische oder psychische Unversehrtheit der anderen betreuten Kinder wiederholt und/oder erheblich gefährdet;
- ein Fall des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz gegeben ist.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 17 Datenschutz
- Der Träger ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere den Schutz von Sozialdaten entsprechend der Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. denen des SGB VIII sowie des SGB I und X zu gewährleisten.
- Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung
Kitabunt Bildungsgruppe GmbH
c/o Kinderhaus Obermenzing
Planegger Str. 13
81241 München
Tel.: +49 89 960 58 295 - Genutzte Daten
Die Kitabunt Bildungsgruppe GmbH und ihre verbundenen Unternehmen speichern und verarbeiten personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) im Rahmen der Begründung und Durchführung des mit den Personensorgeberechtigten geschlossenen Vertragsverhältnisses zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen und zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der Kinder. Im Rahmen der Vertragsbeziehung müssen diejenigen personenbezogenen Daten bereitgestellt werden, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (insbes. Betreuungsleistungen und Kindesfürsorge) erforderlich sind. Relevante personenbezogene Daten sind z.B. Personalien der Eltern/Personensorgeberechtigten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit) sowie des betreuten Kindes. Für die Abwicklung evtl. Zahlungsverpflichtungen werden entsprechende Bankverbindungsdaten erhoben. - Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage
Die Kitabunt Bildungsgruppe GmbH und ihre verbundenen Unternehmen verarbeiten personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Regelungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). - Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a DSGVO)
Soweit die Personensorgeberechtigten uns, auch über die Kitabunt-App, eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Foto- und Filmaufnahmen) gegeben haben, ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf verarbeiteten Daten sind dann rechtmäßig verarbeitet und von einem solchen Widerruf nicht berührt. - Zur Erfüllung vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1b DSGVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (z.B. Vormerkung) sowie zur Abwicklung unserer mit Ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen. - Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1c DSGVO)
Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt auch in Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen (§§ 61 ff SGB VIII, §§ 67 ff SGB X). - Zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des*r Betroffenen (Art. 6 Abs. 1d i. V. m. Art. 9 DSGVO)
Hierzu zählen z.B. die Erhebung von Gesundheitsdaten des zu betreuenden Kindes sowie ggf. Angaben zu Ernährungseinschränkungen. Die Erhebung dieser Daten beruht ebenfalls auf Angaben der Personensorgeberechtigten. - Datenweitergabe
Innerhalb der Kitabunt Bildungsgruppe erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die diese zur Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten benötigen. Auch von der Kitabunt Bildungsgruppe GmbH und ihren verbundenen Unternehmen ggf. eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu festgelegten Zwecken Daten erhalten. Eine evtl. Weitergabe zu Werbezwecken erfolgt nicht. Eine Datenweitergabe an Empfänger*innen außerhalb der Kitabunt Bildungsgruppe GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen erfolgt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder Sie als Personensorgeberechtigte*r eingewilligt haben. Eine Datenübermittlung an Stellen außerhalb der EU erfolgt nicht. - Speicherung der Daten
Die Kitabunt Bildungsgruppe GmbH und ihre verbundenen Unternehmen verarbeiten und speichern die personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dies bedeutet, dass auch nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses noch gesetzlich geregelte Aufbewahrungsfristen zu beachten sind. Die sonstige allgemeine Aufbewahrungsfrist ist auf max. drei Jahre begrenzt. - Das Datenschutzrecht der Personensorgeberechtigten
Mit den vorstehenden Angaben kommen die Kitabunt Bildungsgruppe GmbH und ihre verbundenen Unternehmen der Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten gem. Art. 13 Abs. 1 DSGVO nach. Den Personensorgeberechtigten steht ein Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu. Darüber hinaus haben Personensorgeberechtigte das Recht, • Daten berichtigen zu lassen, wenn sie falsch sind (Art. 16 DSGVO), • Daten löschen bzw. sperren oder einschränken zu lassen, wenn die Datenspeicherung unzulässig war oder die Daten für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind (Art. 17, 18 DSGVO), • Daten übertragen zu lassen (Art. 20 DSGVO), z.B. bei Wechsel der Betreuungseinrichtung, • der Nutzung der Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Foto- und Filmaufnahmen, Geburtstagslisten, Telefonlisten für Benachrichtigungsketten) zu widersprechen, sofern die Datenverarbeitung auf der vorhergehenden Einwilligung beruht (Art. 21 DSGVO). - Ansprechpartner
Bei Fragen zum Thema Datenschutz können sich Personensorgeberechtigte unter datenschutz@kitabunt.de an unsere*n Datenschutzbeauftragte*n wenden.
§ 18 Widerruf: Belehrung, Folgen, Verlust des Widerrufsrechtes bei vorzeitiger Leistungserbringung
- Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (der Einrichtung), vertreten durch die
Kitabunt Bildungsgruppe GmbH
c/o Kinderhaus Obermenzing
Planegger Str. 13
81241 München
Tel.: +49 89 960 58 295
verwaltung@kitabunt.de
mittels einer eindeutigen Erklärung in Textform (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. - Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
- Verlust des Widerrufsrechts bei vorzeitigem Leistungsbeginn: Mit der Aufnahme des Kindes und dem Beginn der Eingewöhnung in der Einrichtung wird die vertraglich vereinbarte Leistung vollständig erbracht. Gemäß § 356 Abs. 4 BGB erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie haben ausdrücklich zugestimmt, dass die Einrichtung mit der Erbringung der Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
- Sie wurden darüber informiert, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
- Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Kitabunt Bildungsgruppe GmbH c/o Kinderhaus Obermenzing Planegger Str. 13 81241 München E-Mail: verwaltung@kitabunt.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erziehung, Bildung und Betreuung meines/unseres Kindes:
Name des Kindes: ____________________________
Vertragsabschlussdatum: ____________________________
Name des/der Erziehungsberechtigten: ____________________________
Adresse des/der Erziehungsberechtigten: ____________________________
Datum: ____________________________
Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________________________
(*) Unzutreffendes streichen
§ 19 Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die, soweit rechtlich zulässig, nach Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Dies gilt entsprechend im Fall von unbeabsichtigten Lücken in diesem Vertrag. Diese salvatorische Klausel ist keine bloße Beweislastumkehr, sondern bedingt § 139 BGB insgesamt ab.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform oder müssen in der Kitabunt-App abgewickelt und hinterlegt werden. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.